Marktordnung

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Rechtsform
  • 2 Marktort, Markttage, Marktzeiten
  • 3 Gegenstände des Wochenmarktes
  • 4 Zulassung zum Markt
  • 5 Zuteilung des Standplatzes
  • 6 Kündigung der Zuteilung
  • 7 Marktaufsicht, Marktbetrieb, Verkaufseinrichtungen und Leitung
  • 8 Verhalten auf dem Wochenmarkt
  • 9 Haftung
  • 10 Entgelte
  • 11 Strom
  • 12 In–Kraft-Treten
  • 13 Salvatorische Klausel

1 Rechtsform

Der Wochenmarkt in der Firma M.& H. Betrieb UG(haftungsbeschränkt) ist eine festgesetzte Veranstaltung im Sinne des § 69 Gewerbeordnung (GewO) und wird als öffentliche Einrichtung in privatrechtlicher Form betrieben

2 Marktort, Markttage, Marktzeiten

(1) Der Wochenmarkt in Brandenburg an der Havel findet an den Tagen

Brandenburg Nord, Werner Seelenbinder Straße:
Dienstag bis Freitag

statt.

Auf allen Märkten werden die Verkaufszeiten wie folgt festgelegt:
Februar bis November Dienstag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

(2) An gesetzlichen Feiertagen findet kein Wochenmarkt statt.

(3) Der Marktleiter kann aus zwingenden Gründen andere Plätze, andere Markttage, veränderte Marktzeiten oder die Absetzung eines Markttages bestimmen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Platz des Marktes ganz oder teilweise vorübergehend für bauliche Änderungen, Feste o. ä. Anlässe benötigt wird.

(4) Für die Organisation und Durchführung der Wochenmärkte wird von der M.& H. Betrieb UG ein Marktleiter eingesetzt.

3 Gegenstände des Wochenmarktes

(1) Auf den Wochenmärkten der Stadt Cottbus dürfen nur Waren gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO sowie der Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg vom 4. Dezember 1991(GVBl. II/92, Nr. 01, S. 8) feilgeboten werden, ausgenommen Obstweine aus eigener Produktion.

(2) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Landwirtschaft und der Fischerei

(3) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs. Der Handel mit lebenden Kleintieren ist gemäß § 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung –Vieh VerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGB l. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGB l. I S. 388),spätestens vier Wochen vorher bei der Marktaufsicht schriftlich anzuzeigen.

(4) Alle Produkte, für die eine Reisegewerbekarte ausgestellt wurde, außer Verkauf von alkoholischen Getränken. Darüber hinaus bestimmt der Marktleiter entsprechend der Verordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in Brandenburg – WochenmVO - vom 04.Dezember 1991 das Sortiment, welches vielfältig gestaltet sein soll.

4 Zulassung zum Markt

(1) Die Zuteilung der Standfläche erfolgt im Rahmen der vorhandenen Fläche des jeweiligen Marktes. Für die Zulassung ist zunächst der Zweck des Marktes maßgeblich (z.B. Frischemarkt)

(2) Aus zwingenden Gründen kann der Marktleiter den Wochenmarkt auf einzelne Anbietergruppen beschränken. Der Marktleiter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Händler von der Teilnahme ausschließen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor

1. wenn ein Händler wiederholt gegen diese Ordnung oder Anordnungen des Marktleiters verstoßen hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Händler die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. wenn der für den Wochenmarkt zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

5 Zuteilung des Standplatzes

(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen nur Waren von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden.

(2) Anträge auf Zuteilung eines Standplatzes sind schriftlich oder elektronisch (Marktanmeldung) bei der M.&H. Betrieb UG zu stellen. Im Antrag sind Name, Vorname und Anschrift des Händlers, der den Standplatz nutzen möchte, die für den Marktverkehr vorgesehenen Waren und Dienstleistungen und die gewünschte Frontlänge bzw. Verkaufsfläche des Standplatzes, gemäß § 10 Abs. 3, anzugeben.

(3) Die Standplätze werden als Tagesstandplätze oder als Dauerstandplätze zugeteilt. Die Zuteilung eines Dauerstandplatzes erfolgt widerruflich für die Dauer von 3 bis 6 Monaten.

(4) Die Zuweisung der Standplätze erfolgt durch den Marktleiter. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.

(5) Der Marktleiter kann Händlern ohne zugeteilten Standplatz einen Tagesstandplatz zuweisen, sofern die Händler Waren entsprechend § 3 dieser Ordnung anbieten und freie Standflächen vorhanden sind.

(6) Wird ein zugeteilter Dauerstandplatz eine halbe Stunde vor Beginn der Verkaufszeit ohne besonderen Grund nicht besetzt, kann der Standplatz einem anderen Händler zugeteilt werden.

(7) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung des Marktleiters nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

(8) Der Standplatz darf frühestens 1 Stunde vor Beginn der Verkaufszeit bezogen werden und muss spätestens 1 Stunde nach Ende der Verkaufszeit geräumt sein. Der Standplatz ist solange zu belegen, wie die Verkaufszeiten nach dieser Satzung festgelegt sind. Ein Abbau des Standes vor Ende der Verkaufszeit bedarf der Zustimmung des Marktleiters.

6 Kündigung der Zuteilung

(1) Die Zuteilung eines Standplatzes kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. der Standplatz auf dem Markt wiederholt nicht genutzt wird,
2. der Händler oder dessen Bediensteter oder Beauftragter erheblich oder trotz

Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben,

1. der Händler die nach dieser Wochenmarktordnung fälligen Entgelte nicht bezahlt,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Händler die erforderliche Zuverlässigkeit

nicht besitzt.

(2) Bei Kündigung der Zuteilung entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.

7 Marktaufsicht, Marktbetrieb, Verkaufseinrichtungen und Leitung

(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Marktleiter sowie weiteren Aufsichtspersonen der M.& H. Betrieb UG Brandenburg an der Havel.

(2) Dem Marktleiter ist jederzeit Zutritt zu den Verkaufsständen zu gestatten. Der Marktleiter sowie die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(3) Die Händler, ihre Bediensteten oder Beauftragten haben sich auf Verlangen des Marktleiters/der Aufsichtspersonen auszuweisen und den Anordnungen des Marktleiters/der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.

(4) Bei Marktbeginn müssen Fahrzeuge, die nicht als Verkaufstand eingerichtet sind bzw. vom Marktleiter eingewiesen wurden, vom Markt entfernt sein

(5) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen nicht an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Anlagen befestigt oder verankert werden.

(6) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Standfläche nur nach der Verkaufsseite und höchstens um einen Meter bei einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m überragen.

(7) Es ist nicht gestattet, Eigentum der M.& H. Betrieb UG wie Bänke, Fahrradständer, Lampensockel, Blumenrabatten usw. mit Verkaufsartikeln zu belegen.

(8) Jeder Händler ist verpflichtet, an seinem Stand bzw. Verkaufswagen den Namen bzw. die Firmenbezeichnung deutlich lesbar anzubringen. Alle Waren sind vor Beginn des Marktes mit deutlich lesbaren Preisauszeichnungen zu versehen. Maße, Waagen und Gewichte, welche beim Verkauf und Auswiegen der Ware verwendet werden, müssen vorschriftsmäßig geeicht sein und stets sauber gehalten werden. Die Maß- und Wiegeeinrichtungen sind so aufzustellen, dass die Käufer das Messen und Wiegen selbst nachprüfen können. Waren, die nach Maß oder Gewicht abgegeben werden, können jederzeit von der Marktaufsicht nachgemessen oder nachgewogen werden.

(9) Als Verkaufseinrichtungen (Marktstände) auf dem Wochenmarktplatz sind Verkaufstische und -stände sowie Verkaufswagen und -anhänger im Sinne des § 55 Abs. 9 Nr. 10 und 11 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVB l. I/08, Nr. 14, S.226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVB l. I/10, Nr. 39), zugelassen. Dies gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden Überzelte oder Verschattungselemente.

(10) Werbung in Form von Schildern und Plakaten ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb lt. Markzulassung in Verbindung steht. Pro Marktstand ist unter Gewährleistung der notwendigen Durchgangsbreiten ein Werbeaufsteller in der unmittelbaren Umgebung der jeweiligen Verkaufseinrichtung zulässig. Dieser Aufsteller gehört zur Nutzfläche der Verkaufseinrichtung.

8 Verhalten auf dem Wochenmarkt

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Wochenmarktes die Bestimmungen dieser Wochenmarktordnung zu beachten. Den Anordnungen des Marktleiters ist Folge zu leisten.

(2) Die Händler sind verpflichtet, ihre Standplätze sowie die unmittelbare Umgebung in einem ordentlichen und sauberen Zustand zu halten. Vor und neben dem Standplatz dürfen keine Waren oder Leergut abgestellt werden.

(3) Jeder Händler ist für die Verkehrssicherungspflicht an seinem Stand und im Umkreis von 10 m selbst verantwortlich

(4) Rettungswege sind frei zu halten.

(5) Warenabfälle (dazu gehören auch Altfette und –öle) und Packmaterial sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln und wieder mitzunehmen.

(6) Verunreinigungen, die durch den Marktbetrieb im Umkreis von 10 m des Standplatzes entstehen, sind durch den jeweiligen Händler zu beseitigen. Abfälle aller Art, inkl. Verpackungen, sind durch den jeweiligen Händler zu sammeln und mitzunehmen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach. Kann die M.& H. Betrieb UG die Verunreinigungen ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen lassen.

(7) Der Marktbetrieb darf nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Kein Händler darf andere Händler beeinflussen oder bedrängen.

(8) Bei Betreten des Wochenmarktes ist folgendes zu beachten:

1. der Aufenthalt auf dem Markt in betrunkenem Zustand ist verboten,
2. Hunde sind an der Leine zu führen,
3. mit Kraftfahrzeugen aller Art darf der Markt nur in zwingenden Fällen befahren werden, Fahrräder sind zu führen.

9 Haftung

(1) Das Betreten des Marktes erfolgt auf eigene Gefahr. Die M.& H. Betrieb UG Brandenburg an der Havel haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn, es liegt ein schuldhaftes Verhalten seitens der M.& H. Betrieb UG vor.

(2) Mit der Standzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Händlern eingebrachten Waren und dergleichen übernommen. In gleicher Weise ist die Haftung für abgestellte Fahrzeuge mit und ohne Waren ausgeschlossen.

(3) Die Händler haften gegenüber der M.& H. Betrieb UG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haben auch für Schäden einzustehen, die von ihren Bediensteten oder ihren Beauftragten verursacht werden.

(4) Die Händler haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(5) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung oder Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Ausbesserungen oder sonstige notwendige Maßnahmen im Marktbereich stehen den Händlern nicht zu.

(5) Beim Betreiben seines Standes hat Teilnehmer die einschlägigen Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen  Fassung zu beachten und einzuhalten.

(6) Die behördliche Erlaubnis zur Ausübung seines Geschäftes hat der Teilnehmer selbst auf seine Kosten zu Beschaffen.

(7) Der Markthändler stellt die M.&H. Betrieb UG von allen Ansprüchen Dritter frei, auch von Ansprüchen, die im und aus dem Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gangflächen entstehen.

10 Entgelte

(1) Für das Anbieten von Waren auf dem Wochenmarkt ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Entgeltpflichtig ist derjenige Händler, dem ein Standplatz auf dem Wochenmarkt überlassen wird. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Höhe des Nutzungsentgeltes wird wie folgt festgelegt:
Das Entgelt bemisst sich nach der dem Kunden zugänglichen Verkaufsfläche des Standplatzes. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der jeweils gültigen Entgeltordnung bzw. Marktanmeldung und ist Bestandteil jedes Marktvertrages und wird mit dem Aufbau des Markthändlerstandes täglich fällig.

(3) In Ausnahmefällen kann das Nutzungsentgelt verringert bzw. ganz erlassen werden, insbesondere wenn das Sortiment des betreffenden Händlers der Optimierung des Gesamtangebotes des Wochenmarktes dient.

(4) Die Zahlungsverpflichtung des Händlers entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Das Geld ist in bar an die Geschäftsführung oder deren verantwortlichen Marktleiter zu entrichten.

(5) Belege über die Zahlungen des Nutzungsentgeltes sind dem Marktleiter bzw. Aufsichtspersonen der M.& H. Betrieb UG auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Wird der Standplatz des Wochenmarktes trotz Zuteilung nicht oder nur teilweise genutzt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass des Entgeltes.

(7) Der zu entrichtende Betrag ist Steuerfrei lt. §4 Nr. 12 UStG

11 Strom

(1) Ist auf den jeweiligen Märkten eine Stromanschlussanlage vorhanden und entstehen bei der Unterhaltung und Bereitstellung Kosten für die M. & H. Betrieb UG, so sind die Kosten hierfür durch die Anschluss nehmenden Markthändler auf zuteilen. Die Kosten werden soweit kein Einzel-Stromzähler vorhanden ist, nach Pauschalen berechnet.

(2) Die Höhe der Pauschalen sind für jeden Markttag und sind der Aktuellen Marktanmeldung oder Entgeltverzeichnis zu entnehmen.

(3) Der zu entrichtende Betrag ist Steuerfrei lt. §4 Nr. 12 UStG

12 In–Kraft-Treten

Diese Wochenmarktordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Marktordnung unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. An Stelle der Ungültigen Regelungen treten die Regelungen, die offensichtlich der Regelung der Marktordnung am nächsten kommt, und rechtlich möglich ist.